Statuten des Sportverein Steiner Transporte Straß
ZVR-Zahl: 485716142
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Steiner Transporte Straß“ (Kurzfassung: SV Straß).
(2) Er hat seinen Sitz in 8472 Straß in Steiermark, Hauptstraße 56c und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2: Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände. Insbesondere wird der Sport in Straß in Steiermark und Umgebung im Dienste der Volksgesundheit gefördert. Der Schwerpunkt wird auf den Fußballsport gelegt. Als oberstes Vereinsziel wird beabsichtigt, der Strasser Jugend eine Plattform zu bieten, in der sie diesen Sport mit Spaß und Freude ausüben kann und Disziplin und Teamfähigkeit erlangen.
Insbesondere hat der Vorstand des Sportverein Straß die Aufgabe darüber zu wachen, dass das Vereinsvermögen mehrheitlich in die Nachwuchsarbeit fließt. Bei Meldung einer Kampfmannschaft muss das Budget und die Bilanz für diese extra angeführt sein.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten, ideellen und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a. Fachsportliche Aus- und Fortbildung
b. Regelmäßiger Übungs- und Trainingsbetrieb in den geeigneten Altersklassen
c. Teilnahme an nationalen Meisterschaften in den international anerkannten Sportzweigen, sofern diese im Verein ausgeübt werden.
d. Teilnahme und Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
e. Wenn möglich, Bekanntmachung des Vereins und seiner Ziele über Drucksorten, über das Internet und diverse Medien.
f. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
g. Herausgabe von Publikationen
h. Versammlungen
i. Diskussionsabende und Vorträge
j. Wenn möglich, Schaffung von Sporteinrichtungen.
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
k. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
l. Subventionen und Förderungen
m. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
n. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
o. Einnahmen aus Sport- und Vereinsveranstaltungen
p. Sponsorgelder
q. Werbeeinnahmen
r. Einnahmen aus dem Betrieb einer Vereinskantine und aus Vereinsfesten
s. Einnahmen aus der Errichtung und Betrieb von Sporteinrichtungen
§ 3 a: Begünstigungswürdige Bestimmungen gemäß BAO
(1) Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(5) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
(6) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(7) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden
(8) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(9) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(10) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(11) Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
(12) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(13) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
(14) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstig im Sinne des §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(15) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
(16) Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(17) Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
(18) Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszwecks dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder: die Mitglieder des Vereins gliedern sich in alle unten angeführten Kategorien. Alle Mitglieder haben jeweils nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages den Status „Mitglied“. Alle Mitglieder haben bei jeweils fristgerechter Einzahlung des Mitgliedsbeitrags auch Stimmrecht in der Generalversammlung.
1.1. Ordentliche Mitglieder
Alle Nachwuchsspieler, die bis einschließlich der jeweils ältesten Nachwuchsmannschaft im Verein spielberechtigt sind.
1.2. Außerordentliche Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, welche den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, Spenden, Sponsoring oder sonstige Maßnahmen im jeweiligen Vereinsjahr in einer durch die Generalversammlung festzusetzenden Mindesthöhe fördern. Der Vorstand kann Untergliederungen und Kriterien beschließen.
1.3. Aktive Mitglieder
Spieler der Kampfmannschaft/der U23, Trainer (Nachwuchs oder Kampfmannschaft/U23) und Funktionäre, die eine aktive Rolle im Vereinsleben wahrnehmen und zusätzlich einen symbolischen Mitgliedsbeitrag entrichten.
1.4. Unterstützende Mitglieder
Personen, die den Verein in seiner Tätigkeit finanziell unterstützen.
(2) Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, welche sich um den Verein SV Straß oder um einen seiner Vorgängervereine außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können über Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In besonderen Fällen können der Titel „Ehrenpräsident“, „Ehrenobmann“ oder „Ehrenkapitän“ verliehen werden.
Ehrenmitglieder haben unabhängig von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages den Status „Mitglied“ sowie Stimmrecht in der Generalversammlung.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(3) Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen werden.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Ausgenommen Ehrenmitglieder, die unabhängig von der Zahlung eines Mitglieds-beitrages den Status „Mitglied“ und Stimmrecht in der Generalversammlung haben. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle Arten der Mitgliedschaft und die Festlegung der Zahlungstermine obliegen der Generalversammlung (GV) des SV Straß.
Ebenso obliegt der Generalversammlung der Beschluss zur Befreiung von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für Kinder und Jugendliche, deren Elternteile sich als Trainer oder Funktionär aktiv im Verein einbringen.
(6) Bis zum vollendeten 16 Lebensjahr werden die Mitgliedschaftsrechte, ausgenommen die Teilnahme am Sportbetrieb, durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaftsrechte wahlweise vom Nachwuchsspieler selbst oder von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
(7) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Rechtsweg ist diesbezüglich ausgeschlossen.
(8) Juristische Personen dürfen ihre Mitgliedsrechte nur über die Vertretung durch eine physische Person ausüben.
(9) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General-versammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie bei natürlichen Personen durch Tod.
(2) Der Austritt kann nur halbjährlich erfolgen. Die Fristen dafür sind der 30. Juni sowie der 31. Dezember. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Versanddatum maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, Verlust bürgerlicher Ehrenrechte oder der Eigenberechtigung, einem Verstoß gegen die Vereinsstatuten bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das betroffene Mitglied ist vom Beschluss des Vereinsvorstandes schriftlich zu verständigen.
(4) Eine Berufung gegen den Ausschluss ist an die Generalversammlung möglich. Sie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt des Ausschlussbescheides mittels eingeschriebenen Briefes an den Vereinsvorstand zu übermitteln und hat eine Begründung zu enthalten, weshalb der Ausschluss nicht gerechtfertigt sei. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen alle Mitgliedsrechte.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Nach Ende der Mitgliedschaft sind etwaige Mitgliedsausweise und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) unverzüglich rück zu erstatten.
(7) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in diesen Rechten von einem Erziehungsberechtigten vertreten. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen Mitgliedern zu.
(3) Die Statuten des Vereins sind für jedes Mitglied auf der Website des SV Straß einsehbar.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten und Beschlüsse des Vereins zu beachten, sportliche Kameradschaft zu pflegen und alles zu unterlassen, was geeignet ist den Vereinsfrieden zu stören.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck und die Fortentwicklung des Vereins Abbruch erleiden könnten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Mitglieder, die gegen diese ihnen auferlegten Pflichten handeln, können aus dem SV Straß ausgeschlossen werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und die Schlichtungsstelle (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Das Vereinsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der/eines Rechnungsprüfer(s) (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Briefs oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Mitglieder unter 18 Jahren können von einem Erziehungsberechtigten vertreten werden. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7) Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal 3 Stimmrechte ausüben.
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 7) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung den §§ 34ff BAO sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Bei Gleichheit an Mitgliedsjahren führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung von Protokollen der früheren Generalversammlung
c) Beschlussfassung über den Voranschlag und eventueller Anträge
d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
e) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
g) Entlastung des Vorstands
h) Festsetzung der Höhe der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zumindest sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und zwei Stellvertretern/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Finanzreferent/in (Kassier/in) und Stellvertreter/in sowie gegebenenfalls aus weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands ist, erhält bei einer Vorstandssitzung eine Stimme.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne nicht dem Vorstand angehörige Personen mit Funktionen zu betrauen. Diese Personen sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sie besitzen allerdings kein Stimmrecht im Vorstand.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und trägt als solches die Verantwortung für die Vereinsführung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die die Arbeitsabläufe regelt.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.
§ 15: Schlichtungsstelle
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichtungsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichtungsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Elternvereinsvertreter
Der Elternvertreter hat die Aufgabe, andere Eltern auf Wunsch über Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse zu informieren. Er vertritt die Interessen der einzelnen Elternteile, sollte es Disparitäten geben, dann die der Mehrheit. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass er sich verpflichtet, nicht die eigenen Interessen über die der von ihm vertretenen Eltern und Kinder zu stellen. Wünsche der Eltern sind an den Elternvertreter zu richten und von diesem beim Vorstand einzubringen.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt mittels Stimmabgabe per Stimmzettel, welche aufzubewahren und dem Auflösungsakt beizuschließen sind.
(2) Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 19. Datenschutz(
2) Der SV Straß verwaltet die Daten seiner Mitglieder automationsunterstützt für Vereinszwecke, wie insbesondere für die Dokumentation der Einhebung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Sportleitung führt in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz- Grundverordnung", DSGVO) ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten des SV Straß.
(4) Die Daten ausgeschiedener Mitglieder werden 3 Jahre nach Erlöschen der Mitgliedschaft aus den Verzeichnissen gelöscht, sofern die Daten nicht noch für einen anhängigen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigt werden.
(5) Bestehende Mitglieder werden über ihre Rechte nach der DSGVO informiert, das Informationsblatt ist den Statuten als Beilage angeschlossen.
(6) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u. a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
(7) Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts‐/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder‐/Teilnahme‐/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig‐ oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach‐)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen, (Sport‐)Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
(8) Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.
Genehmigt mit Bescheid der BH Leibnitz GZ BHLB-583231/2023 vom 30.10.2024